Alle zwölf Sekunden passiert statistisch gesehen hierzulande ein Unfall. Meistens nur Blechschäden, aber ärgerlich für alle Beteiligten. Oft wissen die Unfallbeteiligten nicht wirklich, was in dieser Situation zu tun ist.
Was muss ich nach einem Unfall zuerst tun?
Zuerst muss die Unfallstelle gesichert werden. Das heißt Warnblinker einschalten, Warnweste überziehen und dann das Warndreieck aufstellen – in einem Abstand von 50 bis 100 Metern zum Wagen. Dann erst kann, wenn nötig, Erste Hilfe geleistet werden und der Rettungswagen gerufen werden.
Erst danach ist das Sammeln von Beweisen dran. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle und den Schäden an den Autos. Schauen Sie sich nach Zeugen um und nehmen Sie deren Personalien auf.
Unbedingt muss mit dem „Crashgegner“ gemeinsam der Unfallbericht ausgefüllt werden – das Formular dafür gehört in jedes Handschuhfach. Auf dem Bogen werden alle benötigten Daten erfasst. Die Polizei muss nur gerufen werden, wenn jemand verletzt ist und bei größeren Sachschäden.
Auch wenn Miet- und Firmenwagen in den Unfall verwickelt sind, wenn es Streit mit dem Gegner gibt oder er sich gar aus dem Staub gemacht hat. Die Polizei klärt nicht, wer für den Schaden aufkommen muss.
Welche Versicherung ist mein Ansprechpartner?
Die des Unfallgegners. Haftet der andere zu 100 Prozent, gibt es von seiner Versicherung vollen Schadenersatz. Wenn Sie mindestens eine Teilschuld haben oder die andere Seite Ansprüche anmeldet, müssen Sie Ihre eigene Kfz-Haftpflicht informieren. Dann prüfen beide Versicherungen den Sachverhalt und einigen sich, wer welchen Anteil der Schäden übernimmt. Nach dieser Haftungsquote werden die Ansprüche reguliert. Außer Sie haben eine Vollkasko-Versicherung. Die springt für die Reparaturen an Ihrem Auto ein, falls die gegnerische Versicherung nur teilweise oder gar nicht zahlt. Dafür riskieren Sie allerdings eine Verschlechterung beim Schadenfreiheitsrabatt. Tipp: Über das „Quotenvorrecht“ können Sie sich oft einen Teil des Geldes für diese Rückstufung sowie die Selbstbeteiligung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflicht zurückholen. Dafür sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.
Wann darf die Werkstatt loslegen?
Bei Bagatellschäden bis circa 1000 Euro reicht der Versicherung der Kostenvoranschlag einer Werkstatt mit Fotos vom Auto. Geht es um eine teurere Reparatur oder um einen Totalschaden, übernimmt sie die Rechnung für den Gutachter. Diesen Sachverständigen dürfen Sie frei wählen. Das Gutachten reichen Sie dann bei der Versicherung ein. Jetzt kann die Werkstatt endlich loslegen, schließlich wollen Sie Ihr Auto schnell zurück. Im Idealfall liegt schon eine Reparaturkostenübernahme der Versicherung vor. Damit ist klar, dass sie zahlt. Ohne diese Zusage kann die Werkstatt auch direkt mit der Versicherung abrechnen – dafür braucht sie eine Abtretungserklärung von Ihnen. Trotzdem tragen Sie das finanzielle Risiko, da Sie der Auftraggeber sind.
Für die Zeit, in der Ihr Auto in der Werkstatt ist, dürfen Sie sich einen Mietwagen nehmen. Allerdings nur, wenn Sie ihn ausreichend nutzen, also täglich mindestens 20 Kilometer fahren. Bei der Auswahl des Mietwagens sollten Sie eine Fahrzeugklasse niedriger wählen, um Abzüge zu vermeiden. Wenn Sie die autofreie Zeit mit Bus, Bahn etc. überbrücken können, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Auch Kosten für Ihren Anwalt, Abschleppwagen, Gutachter, Entsorgung bei einem Totalschaden sowie Pauschalen für Telefon oder Porto können Sie – immer im Verhältnis der Haftungsquote – geltend machen. Wenn Sie bei dem Unfall verletzt worden sind, geht es auch um Schmerzensgeld und eine Haushaltshilfe.
