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nordwest-zeitung

Winterreifen jetzt aufziehen

Bei Verstoß oder Unfall kann es teuer werden. Nur Reifen mit dem Alpine Symbol sind zulässig. BILD: ADAC

Zeitpunkt zum Wechsel auf Reifen mit Alpine Symbol

Wenn die Temperaturen sinken, fragen sich viele, wann der richtige Zeitpunkt ist, um auf Winterreifen umzustellen. Einen genauen Stichtag gibt es dabei in Deutschland nicht. Vielmehr gilt hierzulande eine situative Winterreifenpflicht. Bedeutet: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte, darf nur mit Winterreifen gefahren werden.

Die richtigen Winterreifen erkennt man am sogenannten Alpine Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Reifen, die nur eine M+S-Kennzeichnung (Matsch und Schnee) haben, sind seit letztem Jahr nicht mehr bei winterlichen Verhältnissen erlaubt. Ganzjahresreifen können im Winter verwendet werden, zählen aber nur dann als gültige Reifen, wenn sie das Alpine-Symbol haben.

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Bußgeld und Punkte drohen

Wer trotz winterlichen Verhältnissen mit falschen Reifen unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Wenn dadurch andere behindert werden, sind 80 Euro fällig und ein Punkt in Flensburg kommt dazu. Außerdem drohen dem Halter ebenfalls ein Punkt sowie 75 Euro Bußgeld.

Kommt es mit falscher Bereifung zu einem Unfall, können die Leistungen der Kaskoversicherung gekürzt werden. Genauso kann es bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung Probleme bei einem unverschuldeten Unfall geben. Je nach Einzelfall kann in einem solchen Fall ein Mitverschulden angerechnet werden.

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Wer in der kalten Jahreszeit mit dem Auto unterwegs ist, sollte daher unbedingt Winterreifen mit dem Alpine-Symbol aufziehen. Dabei geht es nicht nur um die eigene Sicherheit, sondern auch die der Mitfahrer und anderen Verkehrsteilnehmer. Auch in winterarmen Regionen kann das Wetter schnell umschlagen.

Weitere Informationen zur Winterreifenpflicht gibt es unter www.adac.de


Fahren bei Nebel erfordert mehr Umsicht

Man hat dann eine schlechtere Sicht als im Dunkeln

Bei schlechter Sicht gilt die Faustregel: „Abstand gleich Tacho“. BILD: DEKRA
Bei schlechter Sicht gilt die Faustregel: „Abstand gleich Tacho“. BILD: DEKRA

„Bei Nebel ist die Sicht oft noch schlechter als bei Dunkelheit“, warnen die Unfallexperten von DEKRA.

Bei diesen Witterungsverhältnissen ist sicherer unterwegs, wer das Licht einschaltet, Nebelschlussleuchte sowie Nebelscheinwerfer sinnvoll einsetzt und seine Fahrweise anpasst.

Abblendlicht

Immer dann, wenn die Sicht erheblich behindert ist, muss auch am Tage mit Abblendlicht gefahren werden, verlangt die Straßenverkehrsordnung. Das gilt für Nebel, aber auch für Schneefall und Regen. Dagegen ist Tagfahrlicht für Nebelsituationen völlig ungeeignet. Bei diesen Verhältnissen ist es auch erlaubt, Nebelscheinwerfer einzuschalten.

Wird die Sicht wieder besser, muss das Nebellicht wieder deaktiviert werden. Aber Achtung: Viele Fahrzeuge mit Lichtautomatik schalten bei Nebel nicht selbsttätig auf Abblendlicht um. In diesen Fällen müssen Fahrende selbst zum Lichtschalter greifen.

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Nebelschlussleuchte

Mehr Sicherheit gibt auch der richtige Gebrauch der Nebelschlussleuchte. Allerdings darf sie nur bei Nebel und nur bei Sichtweiten unter 50 Metern benutzt werden. Das gilt auch innerorts.

„Durch das helle Licht der Nebelschlussleuchte sind Fahrzeuge bei dichtem Nebel für nachfolgende Fahrzeuge besser zu erkennen, die Gefahr eines Auffahrunfalls sinkt. Deshalb heißt es: frühzeitig einschalten“, sagt Thomas Gut, Unfallanalytiker bei DEKRA.

Tempo 50

Lichtet sich der Nebel und steigt die Sichtweite über 50 Meter, muss die Leuchte wieder ausgeschaltet werden. Ihr starkes Licht kann andere Verkehrsteilnehmer blenden und die Bremsleuchten überstrahlen.

Wer dies nicht beachtet, kann sich sogar ein Verwarnungsgeld von 20 Euro einhandeln. Wichtig auch: bei Sichtweiten unter 50 Metern ist nur noch maximal Tempo 50 erlaubt. Außerorts kann man sich an den Leitpfosten am Straßenrand orientieren, die in diesem Abstand aufgestellt sind.

Abstand

Genügend Abstand ist ein weiteres Gebot bei schlechter Sicht.„Die bei normalen Sichtverhältnissen gültige Faustregel „Halber Tachoabstand“ gilt bei Nebel nicht. Der Abstand muss hier deutlich länger sein“, erinnert Gut. Der Sachverständige empfiehlt, sich an der Regel „Abstand gleich Tacho“ zu orientieren, also bei Tempo 50 den Abstand auf rund 50 Meter zu vergrößern.