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nordwest-zeitung

Keine Angst vorm Pflegegrad

Bis 2030 prognostiziert das Statistische Bundesamt einen Anstieg auf 6,3 Millionen Pflegebedürftige. DPA-BILD: Daniel Reinhardt

Bei Erstantrag oder Höherstufung lieber früh mit dem Prozess beginnen

Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt rasant an. Ende 2023 hatten 5,7 Millionen Menschen Anspruch auf einen Pflegegrad, 2021 waren es noch rund 700 000 weniger. Bis 2030 prognostiziert das Statistische Bundesamt einen weiteren Anstieg auf 6,3 Millionen Pflegebedürftige. Aktuell werden 67 Prozent der Betroffenen zu Hause, überwiegend durch Angehörige, begleitet. Für die Betreuenden stellen Anträge zeitaufwendige Aufgaben dar.

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Anspruchsermittlung

Auf dem Weg zur Pflegeleistung steht als erster Schritt immer die Frage nach dem Bedarf. Als pflegebedürftig gelten Menschen mit körperlichen, kognitiven oder psychischen Krankheiten oder Behinderungen. Die Beeinträchtigung der betroffenen Person in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung muss mindestens sechs Monate andauern, um Anspruch auf einen Pflegegrad erheben zu können. 

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Nur Pflegekassen nehmen den Antrag entgegen. Eng an Krankenkassen gekoppelt, deckt die Pflegepflichtversicherung die Leistungen in der Regel ab. Bei minderjährigen Pflegebedürftigen genügt die Familienversicherung. Pflegekassen halten die Hürden für den Antrag gering: Vom persönlichen Besuch beim Pflegestützpunkt über den Anruf bis hin zum Online-Formular bieten sie verschiedene Kontaktmöglichkeiten.

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Anstoß geben

Die Antwort erreicht den Antragsteller per Post, wobei sich die ankommenden Formulare von Anbieter zu Anbieter unterscheiden. In jedem Fall geht es um Auskünfte zur betroffenen Person, Art der beantragten Leistung sowie Besonderheiten bezüglich der Ansprüche, wie Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Senden Betroffene oder Angehörige das ausgefüllte Dokument ein, folgt der Besuch eines Gutachters. 

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Sachverständige prüfen Arbeitsabläufe und -aufwand und stufen anhand eines Punktesystems ein, welche Ansprüche gelten. Es gibt fünf verschiedene Schweregrade: Von Pflegegrad 1, definiert durch eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, bis hin zum Pflegegrad 5 mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit plus besonderer Anforderungen für die pflegerische Versorgung.

Leistungsüberblick

Besonders wichtig: bei Erstantrag oder Höherstufung lieber früh mit dem Prozess beginnen. Denn nimmt die Kasse den Antrag an, erhalten Antragsteller die Leistungen rückwirkend zu dem Tag, an dem die Anfrage einging. Der Pflegegrad bestimmt die Höhe und Art der Leistungen, die Betroffenen erhalten. Helpphones oder andere Hausnotrufsysteme zur Absicherung des altersgerechten Lebens in den eigenen vier Wänden übernimmt die Pflegekasse beispielsweise komplett ab Pflegegrad 1. Ab Pflegegrad 2 stehen steigende Budgets für das ganze Spektrum der Pflegeleistungen wie Pflegegeld und Kurzzeitpflege bereit.