Schnell ist es passiert – durch eine kleine Unachtsamkeit kann es schnell zum Unfall kommen. Wichtig ist, in dieser Situation einen klaren Kopf zu behalten und die richtigen Schritte einzuleiten. Damit die Schadensabwicklung von Anfang an reibungslos verläuft, haben wir einige Tipps zusammengestellt:
Bei einem Unfall (Schadenfall) ist der Schaden zunächst dem eigenen Versicherer schriftlich unverzüglich, das heißt spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen. Wird gegen diese Anzeigepflicht verstoßen, kann im Extremfall der Versicherer eventuell ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht befreit sein.
Dies bedeutet in Euro: Man muss eine Eigenbeteiligung von bis zu 5000 Euro selbst zahlen. Aber auch der Kfz-Versicherer des Unfallgegners sollte informiert werden. Schon allein deshalb, weil die gegnerische Versicherung gegebenenfalls die Kosten für ein Ersatzfahrzeug übernehmen muss. Beim Totalschaden kann so auch eher eine Abschlagzahlung geltend gemacht werden, um den Kauf eines Neuwagens finanzieren zu können.
Zu einem optimalen Schadenservice gehört außerdem die freie Werkstattwahl, da diese nicht einfach von der gegnerischen Versicherung bestimmt werden darf. Des Weiteren steht dem Geschädigten zu, einen unabhängigen Kfz-Gutachter (Sachverständigen) zur Feststellung des Schadens mit einzubeziehen. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden. Auch ein Rechtsanwalt kann mit der Schadensabwicklung beauftragt werden.
Oft stellt sich da die Frage: Wozu einen Rechtsanwalt, wenn man am Unfall nicht schuld ist? So denken viele Autofahrer und verzichten dabei unwissentlich möglicherweise auf hunderte oder gar tausende Euro Schadensersatz. Sofern Personenschaden zu beklagen ist, sollte jeder Schaden durch die eigene Haftpflichtversicherung reguliert werden. Auf diese Weise werden keine direkten Nachforderungen des Geschädigten gestellt, sondern nur an die eigene Haftpflichtversicherung. Als Fahrzeughalter kann man die Kosten der Versicherung anschließend gegebenenfalls immer noch erstatten.